Aus meinen Recherchen ergaben sich folgende Ergebnisse:
Insolvenz und Forderungen zum besseren Verständnis erläutert in Bezug auf diesen Fall:
- Am 09.08.24 gab die Heygold SE eine Pressemitteilung heraus: „Der Vorstand der heygold SE teilt mit, dass die Tochtergesellschaft, Deutsches Edelmetallhaus GmbH, heute beim zuständigen Amtsgericht Köln einen Antrag auf Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens gestellt hat. Der Grund für diesen Schritt sind steuerliche Differenzen im Rahmen einer kürzlich durchgeführten Betriebsprüfung, die erhebliche finanzielle Auswirkungen zur Folge hätten und es der Tochtergesellschaft unmöglich machen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
 
- Die Firma Deutsches Edelmetallhaus GmbH hat entgegen dieser Mitteilung offiziell (gemäß amtlichen Insolvenzbekanntmachungen und Unternehmensregister) bis heute keine Insolvenz angemeldet.
 
- Man kann keine „vorläufige“ Insolvenz anmelden. Die Formulierung „vorläufige Insolvenz“ bezeichnet den Zeitraum zwischen Insolvenzanmeldung und Insolvenzeröffnung.  In dieser Zeit erstellt ein vorläufig bestellter Insolvenzverwalter ein Gutachten und übernimmt formal interimistisch die Geschäftsleitung. In dem Gutachten wird eine etwaige Fortführungschance der Gesellschaft und die gefundene Masse geprüft. Danach entscheidet das Gericht, ob eine Insolvenz eröffnet wird, oder nicht. Bis dahin kann der Insolvenzantrag zurückgezogen werden.
 - Durch eine Insolvenzanmeldung erhält die Firma Insolvenzschutz. D.h. Maßnahmen von Gläubigern zur Forderungseintreibung dürfen nicht mehr durchgeführt werden. Die bisherige Geschäftsleitung muss sich mit dem Insolvenzverwalter abstimmen und darf ihrerseits keine Auszahlungen zur Begleichung von Forderungen vornehmen, weil das andere Gläubiger benachteiligen würde.
 
- Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens übernimmt der Insolvenzverwalter die Geschäftsleitung voll.
 
- In letzter Zeit werden häufig Insolvenzen in Eigenverwaltung, also ohne Insolvenzverwalter beantragt. Diese geschieht, wenn berechtigte Chancen zur positiven Fortführung bestehen sollten. 
 
 
- Durch eine Insolvenzanmeldung erhält die Firma Insolvenzschutz. D.h. Maßnahmen von Gläubigern zur Forderungseintreibung dürfen nicht mehr durchgeführt werden. Die bisherige Geschäftsleitung muss sich mit dem Insolvenzverwalter abstimmen und darf ihrerseits keine Auszahlungen zur Begleichung von Forderungen vornehmen, weil das andere Gläubiger benachteiligen würde.
- Wenn Gründe für eine Insolvenz gegeben sind, muss 21 Tage nach Feststellung dieser Umstände Insolvenz angemeldet werden. In diesen 21 Tagen dürfen bereits keine Maßnahmen und Auszahlungen vorgenommen werden, die andere Gläubiger benachteiligen. 
 
- Das Unternehmen reagiert in keiner Weise auf Anrufe, Einschreiben, Mahnbescheide etc…
 
- Transparente Kommunikation hilft dabei das Wohlwollen der Gläubiger und die Vertrauenswürdigkeit der Geschäftsleitung zu fördern, was hier eindeutig nicht stattgefunden hat. Deshalb liegt es nahe Betrug anzunehmen.
 
- Wenn keine Insolvenz angemeldet wurde, kann das Unternehmen und Geschäftsleitung persönlich direkt haftbar gemacht werden. Ob genügend Masse verfügbar ist, wird sich zeigen.
 
- Aufgrund der angekündigten Insolvenz und dem Nichtreagieren gegenüber den Anlegern besteht aus meiner Sicht auch der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung und Verdacht auf Untreue, die zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führt. Im Übrigen wird jede Insolvenz von der Staatsanwaltschaft auf Insolvenzverschleppung geprüft.
 
- Eine Insolvenz kann auch von berechtigten Dritten, also z.B. von den Anlegern, beantragt werden. Allerdings sind dann die damit verbundenen Gebühren von den Antragstellern zunächst zu übernehmen.
 
- Ein Insolvenzverwalter wird alle Wege nutzen, um Forderungen abzustreiten. Das erhöht die verfügbare Masse und seine Gebühren. Es kann also sein, dass die Einlagen der Kunden strittig gestellt werden als Forderungen, wenn irgendwelche Klauseln in den Verträgen das ermöglichen.
 
- Erstattungsansprüche im Falle einer Insolvenz werden nur bezogen auf die erfolgten Einlagen stattfinden können. Ansprüche auf entgangene Gewinne dürften erst dann eine Chance haben, wenn die vorhandene Insolvenzmasse alle berechtigten Ansprüche aller Gläubiger und die Gebühren des Insolvenzverwalters vollständig decken. Aus meiner Sicht ist dieses Szenario illusorisch nach den bislang bekannten Umständen.
 
- Wenn die Masse nicht ausreicht, um die Einlagen zu 100% zu decken, wird quotal aus der verfügbaren Masse an die Anleger verteilt.
 
- Wenn keine relevante Insolvenzmasse vorliegen sollte, wird das Insolvenzverfahren mangels Masse gar nicht erst eröffnet bzw. eingestellt. Dann entstehen mit großer Wahrscheinlichkeit Totalverluste. 
 
- Da bereits viel Zeit verstrichen ist, hatten die Leute genügend Zeit alles zu vertuschen und zu verschieben. 
 
- Eine prozessuale Auseinandersetzung wird einen langen Zeitraum in Anspruch nehmen
 
- Im Impressum der nach wie vor aktiven Website vom Deutschen Edelmetallhaus steht nur die GTS AG. Deutsche Edelmetallhaus GmbH wird gar nicht mehr genannt. Auch dieses kann m.E. als Anlegertäuschung von den Behörden geahndet werden.
 
- Im amtlichen deutschen Unternehmensregister wird die Deutsche Edelmetallhaus GmbH unter Amtsgericht Köln HRB 77759 unverändert geführt. 
 
- Letzte Registeränderung am 17.5.2024: Änderung zur Geschäftsanschrift: Vogelsanger Straße 195a, 50825 Köln.
 
- Die GTS AG hat ihren Sitz seit dem 23.11.23 in den bisherigen Räumen der deutschen Edelmetallhaus GmbH in der Marzellenstraße 12, 50667 Köln. 
 - Stammkapital ca. €350.000 (was aber nicht hilft, da es keine Verträge mit GTS sind)
 
 
- Stammkapital ca. €350.000 (was aber nicht hilft, da es keine Verträge mit GTS sind)

 
 

 
